Mag. Michael Tinzl
Wie bei jedem zweiseitigen Vertrag sind mit dem Abschluss eines Beherbergungsvertrages nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte für beide Vertragsparteien verbunden. Dieser Beitrag soll die Rechte des Vermieters aus einem mit einem Gast abgeschlossenen Beherbergungsvertrag näher beleuchten und die Möglichkeiten zur Durchsetzung der ihm zustehenden Ansprüche bei Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages durch den Gast aufzeigen.
Beim Beherbergungsvertrag handelt es sich um einen gemischttypischen Vertrag, der sowohl Elemente eines Mietvertrages, eines Dienstleistungs- bzw. Werkvertrages als auch Elemente eines Verwahrvertrages enthält. Inhalt des Vertrages wird nicht nur die Anmietung eines Zimmers/einer Wohnung für einen bestimmten Zeitraum, sondern es werden je nach Vereinbarung auch Dienstleistungen (Frühstücks-, Wäsche-, Zimmerservice u.ä.) und die ordnungsgemäße Verwahrung der vom Gast eingebrachten persönlichen Gegenstände geschuldet.
Bereits bei Abschluss des Vertrages steht dem Vermieter die Möglichkeit offen, die verbindliche Buchung von einer Bedingung, nämlich der Leistung einer Anzahlung abhängig zu machen. Allerdings muss der Vermieter den potenziellen Gast vor Annahme der Bestellung auf diese Bedingung ausdrücklich, am besten schriftlich hinweisen. Erklärt sich der Gast mit der Leistung einer Anzahlung nicht einverstanden, kommt mangels Willensübereinstimmung erst gar kein Vertrag zustande. Erklärt sich der Gast mit der Leistung einer Anzahlung aber einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag zustande. Diesfalls ist der Gast verpflichtet, die vereinbarte Anzahlung binnen der vom Vermieter gesetzten Frist zur Einzahlung zu bringen. Erfolgt keine fristgerechte Anzahlung, ist der Vermieter berechtigt, sofort und ohne jede Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Beherbergungsvertrag zustandegekommen und der Gast angereist, trifft den Vermieter bzw. Beherberger die Pflicht, die vermieteten Räume in dem vertragsmäßig bedungenen Zustand zur Verfügung zu stellen sowie die zusätzlich vereinbarten Dienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Demgegenüber hat sich der Gast an die Hausregeln des Vermieters zu halten und von den gemieteten Räumen und den sonst im Rahmen des Beherbergungsvertrages zugänglichen Räumlichkeiten den üblichen Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich der Aushang einer Hausordnung, denn nur so wird gewährleistet, dass der
Gast die Hausregeln ordnungsgemäß zur Kenntnis nehmen kann. Verstößt der Gast gegen die Hausordnung, kann der Beherberger auf deren Einhaltung bestehen. Bei schwerwiegenden Verstößen des Gastes ist der Vermieter bzw. Beherberger sogar berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund sofort aufzulösen.
Wichtige Auflösungsgründe sind u.a., wenn der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, seinen Angehörigen und Angestellten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.
Entsteht dem Vermieter durch den nachteiligen Gebrauch des vermieteten Zimmers/der Ferienwohnung ein Schaden, ist er nicht nur zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, sondern erwirbt einen Schadenersatzanspruch dem Gast gegenüber. Verursachen nämlich der Gast oder Personen, welche mit seinem Wissen und Willen die vermieteten Räumlichkeiten nutzen, Schäden an den gemieteten oder an sonstigen im Rahmen des Vertrages nutzbaren Räumlichkeiten, steht dem Vermieter das Recht zu, entsprechende Schadenersatzsprüche dem Gast gegenüber geltend zu machen. Der Gast ist verpflichtet, den Wert des beschädigten Gegenstandes zu ersetzen bzw. für die Reparatur aufzukommen.
Nach konsumiertem Urlaub und mit Beendigung des Beherbergungsvertrages ist der Vermieter berechtigt, das vereinbarte Entgelt vom Gast einzufordern. Trifft der Vermieter dabei auf einen zahlungsunwilligen Gast, kommt ein Recht ins Spiel, das wahrscheinlich den wenigsten Vermietern geläufig ist, nämlich das gesetzliche Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrecht. Wenn nämlich der Gast nach Konsumation sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag die Bezahlung des vereinbarten Entgelts verweigert, steht dem Beherberger das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
In der Rechts- und Wirtschaftspraxis spielt das Zurückbehaltungs- oder Retentionsrecht keine allzu große Rolle, allerdings ist es für manche Situationen durchaus praktisch, dient es doch als Druckmittel, darüber hinaus aber auch zur Beweissicherung. Allerdings gewährt es kein Befriedigungsrecht wie das Pfandrecht.
Das Pfandrecht ist ein Sicherungsrecht, gewährt aber auch ein Befriedigungsrecht. Das bedeutet letztlich, dass sich der Vermieter aus dem Pfand – wenn auch nicht eigenmächtig und unmittelbar – befriedigen kann, wenn der Gast die geschuldete und durch das Pfand gesicherte Forderung aus der offenen Rechnung nicht begleicht.